Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (BSMG 2025 II), dass unter anderem die Valorisierung der „Bundesgebühren“ (insb. feste Gebühren gemäß § 14 Gebührengesetz 1957) zum Gegenstand hat, am 30. Mai 2025 im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 20/2025 veröffentlicht wurde.
Aus diesem Anlass möchten wir Sie näher über die Valorisierung der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 informieren. Dazu übermitteln wir Ihnen beiliegende Übersicht.
Über die geplante Valorisierung und weitere Pauschalierung der Gebühren nach der VwG-Eingabengebührverordnung (voraussichtlich von 15 auf 25 Euro sowie von 30 auf 50 Euro) wird eine gesonderte Information nach Veröffentlichung der betreffenden Verordnung erfolgen.
Abseits von der Valorisierung der Gebühren, wurden die Gebühren für Daueraufenthaltskarten, Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers und für Lichtbildausweise für EWR-Bürger pauschaliert und an die Höhe des österreichischen Personalausweises angepasst. Die betroffenen Behörden werden über die Folgen dieser Pauschalierung durch das Bundesministerium für Inneres näher informiert.
2 von 2
Die Änderungen treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Sie sind anzuwenden auf
• Eingaben und Ansuchen, die nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
• Beilagen, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden;
• Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden;
• Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
• Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht;
• Amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht;
• Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.
Wir bitten Sie höflich diese Änderungen in Ihren Systemen, Schriften (insbesondere bei Rechtsmittelbelehrungen auf Bescheiden) und auf Ihren Websites zu berücksichtigen.