Fondbeitrag

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt0,05 € Nächtigung

Salzburger Tourismusgesetz 2003 i.d.g.F.

Die Fondsbeiträge sind zu entrichten:

a) von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des § 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;

b) von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die Ortstaxe oder Kurtaxe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.

c) von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 4 Abs 3 des Ortstaxengesetzes 1992 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.